Allgemeine
Geschäftsbedingungen
des Hydron openair Festival 

1.
Veranstalter

Veranstalter
ist die NiDa-Events UG * Geschäftsführer: Nico Weßkamp * Reg. HRB
794510 AG Stuttgart * UmsatzsteuerID: DE368425408 * Anschrift;
Ortsstraße 6 in 71546 Aspach * Mail: info@nida.events (nachfolgend
„Veranstalter“)

2.
Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) erlangen zwischen dem
Käufer eines Tickets und dem Veranstalter und/oder dem Besucher und dem
Veranstalter Gültigkeit. Durch den Erwerb eines Tickets schließt der
Ticketkäufer und der Besucher (nachfolgend „Kunde“) mit dem Veranstalter einen
Veranstaltungsvertrag ab.
b) Jeder Kunde und Besucher erkennt die Rechte und Pflichten aus diesen AGB mit
dem Ticketerwerb bzw. mit Betreten des Festivalgeländes an.
c) Das Hydron Open Air Festival findet auf ausgewiesenen Festivalarealen statt.
Das Festivalgelände umfasst das eigentliche Veranstaltungsgelände und die
Parkflächen.

3.
Vertragsschluss

a) Eine
Ticket-Anfrage auf der Website enthält kein Vertragsangebot, sondern lediglich
eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Das Angebot für
den Vertragsschluss geht vom Kunden aus und erfolgt durch die Eingabe aller
relevanten Daten in das Bestellformular und dessen elektronische Übermittlung
an die jeweilige Vorverkaufsstelle (u.a. Eventbrite, Eventim und sonstige
VVK-Stellen). Erst mit Übermittlung einer Bestätigung der Bestellung und
Rechnungsstellung durch die VVK-Stelle kommt ein endgültiger Vertrag mit dem
Kunden zustande.

b) Eine
Bestellung ist nur für volljährige und vollumfänglich geschäftsfähige Kunden
möglich.

c) Eine
Rückgabe von Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso besteht auch bei
Onlinebestellungen kein Widerrufsrecht gemäß §312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB.

4.
Weitergabe von Tickets

a) Die
Weitergabe bzw. der Verkauf von Tickets und die damit verbundene Übertragung
des Besuchsrechts auf einen Dritten ist dem Grunde nach zulässig, es sei denn
aa) dass gegen den Dritten ein Hausverbot besteht und dieser Umstand dem Kunden
bekannt war bzw. bekannt sein musste
bb) das Ticket wird zu einem höheren Preis angeboten als der Nennpreis des
Tickets
cc) es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf.
dd) es handelt sich um ein personalisiertes bzw. nicht übertragbares Ticket
ee) der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere
Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt
oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom
Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im
Internet (z. B. eBay).
ff) die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit
Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder
Gewinnspielen.
b) Sollte der Veranstalter feststellen, dass der Kunde gegen eine oder mehrere
der Regelungen unter a) verstoßen hat kann der Veranstalter die entsprechenden
Tickets sperren und dem Kunden/Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum
Festivalgelände verweigern bzw. ihn des Geländes verweisen, einen zukünftigen
Verkauf von Tickets jeder Art dem Kunden gegenüber verweigern, ein Hausverbot
aussprechen, sowie für jeden Verstoß gegen 4 a) die Zahlung einer angemessenen
Vertragsstrafe in Höhe von bis zu maximal 2.500,00 EUR fordern. Die genaue Höhe
der Vertragsstrafe wird durch den Veranstalter im Einzelfall nach billigem
Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom sachlich zuständigen Gericht auf
ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige
Schadensersatzansprüche des Veranstalters wegen des Verstoßes anzurechnen. Der
Veranstalter behält sich vor, in einem solchen Fall in angemessener Art und
Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Namens des Kunden zu berichten,
um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in der Zukunft zu verhindern.

c) Bei Verlust
des Tickets erfolgt kein Ersatz.

5.
Einlass zum Veranstaltungsgelände

a) Der
Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit einem gültigen Ticket möglich.
Die Eintrittskarte berechtigt zum einmaligen Einlass auf das
Veranstaltungsgelände und nur für eine Person. Ein Wiedereinlass nach Verlassen
des Veranstaltungsgeländes ist (mit Ausnahme eines Wochenendtickets)
ausdrücklich ausgeschlossen.

b) Beim
Zutritt zum Festivalgelände wird eine Sicherheitskontrolle durch das
Sicherheitspersonal vor Ort durchgeführt. Das Personal ist angewiesen,
insbesondere beim Betreten des Veranstaltungsgeländes eine Leibes- sowie
Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich
damit einverstanden.
c) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einzelnen Besuchern den Einlass
zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere
aa) das Mitführen von verbotenen Gegenständen (gemäß Ziffer 6)
bb) ein offensichtlicher stark durch Alkohol oder Betäubungsmittel berauschter
Zustand des Besuchers
cc) eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder
menschenverachtende Einstellung des Besuchers.
dd) eine Verletzung bzw. bewusste Umgehung von jugendschützenden Vorschriften
durch den Besucher selbst oder Begleitpersonen
d) Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung,
verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der
Eintrittspreis wird nicht erstattet.
e) Vor den Außenbühnen des Veranstaltungsgeländes ist ausreichend Platz für
alle Festivalbesucher. Der Zugang auf die Bühnen, VIP-Bereiche, Zelte und
Indoor-Bühnen sind begrenzt und bereits auf Grund behördlicher Vorgaben
limitiert. Der Veranstalter ist berechtigt den Zugang zu diesen Bereichen bei
Erreichen der Kapazitätsgrenze ganz oder teilweise, kurzfristig oder dauerhaft
zu sperren. Bei Verlassen dieser Bereich innerhalb des Veranstaltungsgeländes
besteht zudem kein Recht auf Wiedereinlass. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher
dringend empfohlen Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

6.
Verbotene Gegenstände

a) Auf dem
gesamten Festivalgelände ist das Mitführen von Glasflaschen jeglicher Art,
sonstige Glasbehälter, Tieren, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne),
Fackeln, pyrotechnischen Gegenständen, Trockeneis, Wunderkerzen,
Himmelslaternen, Drohnen (sowie deren Fernsteuerung über dem Gelände),
Vuvuzelas, Megaphonen, kommerziellen, politischen oder religiöse Gegenständen
aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie
gefährliche Gegenstände jeglicher Art verboten.
b) Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält
sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis vom
Veranstaltungsgelände auszusprechen.
c) Der Veranstalter ist zudem berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend
zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

7.
Hausrecht / Verhaltensregeln / Fotografieren und Filmen

a) Das
Hausrecht wird vom Veranstalter oder durch dessen Personal (einschließlich der
eingesetzten Sicherheitsdienste) ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gelten die
Haus- bzw. Festivalgeländeordnung. Den Weisungen des Personals des
Veranstalters ist unbedingt Folge zu leisten. Besuchern ist es hierbei u.a.
untersagt auf dem Festivalgelände
aa) verbotene Gegenstände mitzuführen,
bb) körperliche Gewalt gegen andere Besucher, das Personal des Veranstalters
oder sonstige Dritte auszuüben,
cc) Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,
dd) außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
ee) bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu beschädigen, bemalen, besprühen
oder zu beschmutzen,
ee) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerbsmäßig
Handel zu treiben, Werbemaßnahmen oder Marketingaktionen durchzuführen.
ff) Bereiche und Räume zu betreten, die für die allgemeinen Besucher nicht
freigegeben sind, bzw. auf Bühnen, Zelte, Traversen o.ä zu klettern.
b) Die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen mittels Smartphones oder
Digitalkameras (keine Profiausrüstung) für den privaten Gebrauch ist gestattet.
Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Jede darüber
hinausgehende Herstellung von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren
Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters ist
untersagt.
c) Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln verstoßen, können durch den
Veranstalter bzw. dessen Personal vom Festivalgelände verwiesen und ihnen
gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen werden.
d) Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den
Besucher vom Veranstaltungsort, verliert das Ticket oder das Festivalbändchen
seine Gültigkeit. Der Eintrittspreis wird in diesem Fall nicht erstattet.

8.
Veranstaltungsabsage / Veranstaltungsabbruch / Veranstaltungsablauf

a) Wird das
Hydron Open Air Festival vor Veranstaltungsbeginn abgesagt, besteht ein
Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr und
Systemgebühr.
b) Das Hydron Open Air Festival wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten
die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für
Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Festival sofort
abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des bereits laufenden Festivals
aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, insbesondere aufgrund behördlicher
Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder
Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
c) Eine Haftung für Folgeschäden aufgrund einer Verschiebung oder Absage der
Veranstaltung ist ausgeschlossen.
d) Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und
den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher
hierfür keine Haftung.
e) Das Ticket berechtigt zum einmaligen Besuch auf dem Festivalgelände Im Falle
von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Auftritten bzw.
Konzerten einzelner Künstler, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher
keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange die Abweichungen in einem
gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter Festivals gewahrt bleibt.
f) Verspätungen und Änderungen einzelner Programmpunkte sind möglich.
Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich online auf der
Veranstaltungshomepage oder in der Festival-App bekanntgeben.

9.
Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

a) Dem
Besucher ist bewusst, dass bei dem Hydron Open Air Festival, insbesondere vor
den Bühnen eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen
Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter ist
bestrebt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die
Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte sicherzustellen, dass der Besucher
durch den Schallpegel keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon
dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in
der Nähe der Lautsprecherboxen.
b) Der Aufenthaltsort vor bzw. auf den jeweiligen Bühnen sowie die
Aufenthaltsdauer ist durch den Besucher an die jeweils individuellen
Hörgewohnheiten und die damit verbundene Zuträglichkeit anzupassen.

10.
Jugendschutz

a) Für jede
Veranstaltung gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der
Jugend in der Öffentlichkeit.
b) Jugendliche unter 18 Jahren haben keinen Zutritt (§1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

11.
Haftungsbeschränkung

a) Der
Veranstalter haftet im Geltungsbereich dieses Vertrages bei Vorliegen einer
gesetzlichen oder vertraglichen Haftung auf den Ersatz von Schäden bzw. auf den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die durch Veranstalter, deren gesetzliche
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer
Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist die
Haftung des Veranstalters auf vertragstypische, bei Vertragsabschluss
vorhersehbare Schäden begrenzt. Der Veranstalter haftet nicht für die leicht
fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den
wesentlichen Nebenpflichten gehören.

b) Ansprüche
wegen schuldhafter Herbeiführung von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit,
nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistiger Täuschung, aufgrund einer vom
durch den Veranstalter übernommenen Garantie für die Beschaffenheit oder für
ein vom Veranstalter übernommenes Beschaffungsrisiko bleiben unberührt.

c) Die
Haftungsbegrenzung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

d) Der
Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen.
Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf
eigene Gefahr.

12.
Recht am eigenen Bild

Der
Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der
Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung
für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend
in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen,
insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf
Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Festivals, zur
Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters
und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu
vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

13.
Datenschutz

Siehe Reiter
Datenschutz unter https://www.Hydron-openair.de/datenschutz/

14.
Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel / Sonstiges

a) Es gilt
ausschließlich deutsches Recht.
b) Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.
c) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht
berührt. Eine solche Regelung, die dem beabsichtigten Zweck rechtswirksam am
nächsten kommt, soll an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Vereinbarung treten. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken.
d) Es wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter nicht bereit und nicht
verpflichtet ist, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.

15.
Parkplätze

Das Parken
ist nur auf dem Hydron Festival gelände ausgewiesenen Parkplätzen
gestattet. Für einen KFZ Stellplatz auf diesen Parkflächen/-plätzen wird ein
Unkostenbeitrag für Personal, Renaturierung und Miete erhoben.