Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Hydron openair Festival 

1. Veranstalter

Veranstalter ist die NiDa-Events UG * Geschäftsführer: Nico Weßkamp * Reg. HRB 794510 AG Stuttgart * UmsatzsteuerID: DE368425408 * Anschrift; Ortsstraße 6 in 71546 Aspach * Mail: hydron@nida.events (nachfolgend „Veranstalter“)

2. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) erlangen zwischen dem Käufer eines Tickets und dem Veranstalter und/oder dem Besucher und dem Veranstalter Gültigkeit. Durch den Erwerb eines Tickets schließt der Ticketkäufer und der Besucher (nachfolgend „Kunde“) mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag ab.
b) Jeder Kunde und Besucher erkennt die Rechte und Pflichten aus diesen AGB mit dem Ticketerwerb bzw. mit Betreten des Festivalgeländes an.
c) Das Hydron Open Air Festival findet auf ausgewiesenen Festivalarealen statt. Das Festivalgelände umfasst das eigentliche Veranstaltungsgelände und die Parkflächen.

3. Vertragsschluss

a) Eine Ticket-Anfrage auf der Website enthält kein Vertragsangebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Das Angebot für den Vertragsschluss geht vom Kunden aus und erfolgt durch die Eingabe aller relevanten Daten in das Bestellformular und dessen elektronische Übermittlung an die jeweilige Vorverkaufsstelle (u.a. Eventbrite, Eventim und sonstige VVK-Stellen). Erst mit Übermittlung einer Bestätigung der Bestellung und Rechnungsstellung durch die VVK-Stelle kommt ein endgültiger Vertrag mit dem Kunden zustande.

b) Eine Bestellung ist nur für volljährige und vollumfänglich geschäftsfähige Kunden möglich.

c) Eine Rückgabe von Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso besteht auch bei Onlinebestellungen kein Widerrufsrecht gemäß §312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB.

4. Weitergabe von Tickets

a) Die Weitergabe bzw. der Verkauf von Tickets und die damit verbundene Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten ist dem Grunde nach zulässig, es sei denn
aa) dass gegen den Dritten ein Hausverbot besteht und dieser Umstand dem Kunden bekannt war bzw. bekannt sein musste
bb) das Ticket wird zu einem höheren Preis angeboten als der Nennpreis des Tickets
cc) es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf.
dd) es handelt sich um ein personalisiertes bzw. nicht übertragbares Ticket
ee) der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. eBay).
ff) die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen.
b) Sollte der Veranstalter feststellen, dass der Kunde gegen eine oder mehrere der Regelungen unter a) verstoßen hat kann der Veranstalter die entsprechenden Tickets sperren und dem Kunden/Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Festivalgelände verweigern bzw. ihn des Geländes verweisen, einen zukünftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Kunden gegenüber verweigern, ein Hausverbot aussprechen, sowie für jeden Verstoß gegen 4 a) die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu maximal 2.500,00 EUR fordern. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird durch den Veranstalter im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom sachlich zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche des Veranstalters wegen des Verstoßes anzurechnen. Der Veranstalter behält sich vor, in einem solchen Fall in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Namens des Kunden zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in der Zukunft zu verhindern.

c) Bei Verlust des Tickets erfolgt kein Ersatz.

5. Einlass zum Veranstaltungsgelände

a) Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit einem gültigen Ticket möglich. Die Eintrittskarte berechtigt zum einmaligen Einlass auf das Veranstaltungsgelände und nur für eine Person. Ein Wiedereinlass nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes ist (mit Ausnahme eines Wochenendtickets) ausdrücklich ausgeschlossen.

b) Beim Zutritt zum Festivalgelände wird eine Sicherheitskontrolle durch das Sicherheitspersonal vor Ort durchgeführt. Das Personal ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Veranstaltungsgeländes eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
c) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einzelnen Besuchern den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
aa) das Mitführen von verbotenen Gegenständen (gemäß Ziffer 6)
bb) ein offensichtlicher stark durch Alkohol oder Betäubungsmittel berauschter Zustand des Besuchers
cc) eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung des Besuchers.
dd) eine Verletzung bzw. bewusste Umgehung von jugendschützenden Vorschriften durch den Besucher selbst oder Begleitpersonen
d) Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
e) Vor den Außenbühnen des Veranstaltungsgeländes ist ausreichend Platz für alle Festivalbesucher. Der Zugang auf die Bühnen, VIP-Bereiche, Zelte und Indoor-Bühnen sind begrenzt und bereits auf Grund behördlicher Vorgaben limitiert. Der Veranstalter ist berechtigt den Zugang zu diesen Bereichen bei Erreichen der Kapazitätsgrenze ganz oder teilweise, kurzfristig oder dauerhaft zu sperren. Bei Verlassen dieser Bereich innerhalb des Veranstaltungsgeländes besteht zudem kein Recht auf Wiedereinlass. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

6. Verbotene Gegenstände

a) Auf dem gesamten Festivalgelände ist das Mitführen von Glasflaschen jeglicher Art, sonstige Glasbehälter, Tieren, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnischen Gegenständen, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Drohnen (sowie deren Fernsteuerung über dem Gelände), Vuvuzelas, Megaphonen, kommerziellen, politischen oder religiöse Gegenständen aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art verboten.
b) Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgelände auszusprechen.
c) Der Veranstalter ist zudem berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

7. Hausrecht / Verhaltensregeln / Fotografieren und Filmen

a) Das Hausrecht wird vom Veranstalter oder durch dessen Personal (einschließlich der eingesetzten Sicherheitsdienste) ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gelten die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist unbedingt Folge zu leisten. Besuchern ist es hierbei u.a. untersagt auf dem Festivalgelände
aa) verbotene Gegenstände mitzuführen,
bb) körperliche Gewalt gegen andere Besucher, das Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,
cc) Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,
dd) außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
ee) bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu beschädigen, bemalen, besprühen oder zu beschmutzen,
ee) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerbsmäßig Handel zu treiben, Werbemaßnahmen oder Marketingaktionen durchzuführen.
ff) Bereiche und Räume zu betreten, die für die allgemeinen Besucher nicht freigegeben sind, bzw. auf Bühnen, Zelte, Traversen o.ä zu klettern.
b) Die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen mittels Smartphones oder Digitalkameras (keine Profiausrüstung) für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Jede darüber hinausgehende Herstellung von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters ist untersagt.
c) Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln verstoßen, können durch den Veranstalter bzw. dessen Personal vom Festivalgelände verwiesen und ihnen gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen werden.
d) Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verliert das Ticket oder das Festivalbändchen seine Gültigkeit. Der Eintrittspreis wird in diesem Fall nicht erstattet.

8. Veranstaltungsabsage / Veranstaltungsabbruch / Veranstaltungsablauf

a) Wird das Hydron Open Air Festival vor Veranstaltungsbeginn abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr und Systemgebühr.
b) Das Hydron Open Air Festival wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Festival sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des bereits laufenden Festivals aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
c) Eine Haftung für Folgeschäden aufgrund einer Verschiebung oder Absage der Veranstaltung ist ausgeschlossen.
d) Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung.
e) Das Ticket berechtigt zum einmaligen Besuch auf dem Festivalgelände Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Auftritten bzw. Konzerten einzelner Künstler, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange die Abweichungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter Festivals gewahrt bleibt.
f) Verspätungen und Änderungen einzelner Programmpunkte sind möglich. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich online auf der Veranstaltungshomepage oder in der Festival-App bekanntgeben.

9. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

a) Dem Besucher ist bewusst, dass bei dem Hydron Open Air Festival, insbesondere vor den Bühnen eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter ist bestrebt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte sicherzustellen, dass der Besucher durch den Schallpegel keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen.
b) Der Aufenthaltsort vor bzw. auf den jeweiligen Bühnen sowie die Aufenthaltsdauer ist durch den Besucher an die jeweils individuellen Hörgewohnheiten und die damit verbundene Zuträglichkeit anzupassen.

10. Jugendschutz

a) Für jede Veranstaltung gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
b) Jugendliche unter 18 Jahren haben keinen Zutritt (§1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

11. Haftungsbeschränkung

a) Der Veranstalter haftet im Geltungsbereich dieses Vertrages bei Vorliegen einer gesetzlichen oder vertraglichen Haftung auf den Ersatz von Schäden bzw. auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die durch Veranstalter, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung des Veranstalters auf vertragstypische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Der Veranstalter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.

b) Ansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistiger Täuschung, aufgrund einer vom durch den Veranstalter übernommenen Garantie für die Beschaffenheit oder für ein vom Veranstalter übernommenes Beschaffungsrisiko bleiben unberührt.

c) Die Haftungsbegrenzung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

d) Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.

12. Recht am eigenen Bild

Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Festivals, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

13. Datenschutz

Siehe Reiter Datenschutz unter https://www.Hydron-openair.de/datenschutz/

14. Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel / Sonstiges

a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
b) Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.
c) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Eine solche Regelung, die dem beabsichtigten Zweck rechtswirksam am nächsten kommt, soll an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung treten. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken.
d) Es wird darauf hingewiesen, dass der Veranstalter nicht bereit und nicht verpflichtet ist, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

15. Parkplätze

Das Parken ist nur auf dem Hydron Festival gelände ausgewiesenen Parkplätzen gestattet. Für einen KFZ Stellplatz auf diesen Parkflächen/-plätzen wird ein Unkostenbeitrag für Personal, Renaturierung und Miete erhoben.